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Anwaltskanzlei Winkler
Sollte ich ein Testament machen?

Wenn man stirbt und keine letztwillige Verfügung angeordnet hat, gibt es im BGB eine ganze Reihe von gesetzlichen Vorschriften, die anordnen, auf wen das Vermögen übergeht. Gesetzliche Erben sind vor allem Ehegatte und Kinder. Aber diese Regelung ist sehr schematisch und führt fast nie zu einer sinnvollen Erbfolge.

In fast allen Fällen ist es daher ratsam, ein Testament oder einen Erbvertrag zu errichten. Folgende Beispiele sollen das verdeutlichen:

  • einzelne Vermögensgegenstände (ein Schmuckstück oder Bild, eine Briefmarkensammlung, ein begrenzter Geldbetrag oder anderes) sollen entfernteren Verwandten, Freunden oder Bekannten zugedacht werden - will man nicht zu Lebzeiten verschenken, ist dies nur durch ein Vermächtnis in einem Testament möglich;

  • nicht nur einzelne Gegenstände sondern das ganze oder teilweise Erbe soll an entferntere Verwandte (z.B. Enkel), Freunde oder Lebenspartner gehen - ohne Testament würde nicht dieser sondern die Eltern oder Geschwister erben;

  • in einer jungen Familie sterben gleichzeitig beide Eltern, z.B. durch einen Unfall und hinterlassen minderjährige Kinder; in einem Testament kann angeordnet werden, wer Vormund wird oder dass Testaments vollstreckung durchgeführt werden soll

  • sind keine Kinder vorhanden, erben ohne Testament neben dem Ehegatten auch die Eltern oder Geschwister (Schwager und Schwägerin) - ein oft nicht gewünschtes Ergebnis

  • stirbt der alleinerziehende Elternteil (egal ob unverheiratet oder geschieden), erbt ohne Testament zwar alles das Kind, ist dieses aber minderjährig, erhält der andere Elternteil die Aufsicht über dieses Vermögen - auch das ist nur durch entsprechende Anordnungen in einem Testament zu vermeiden.

  • Bestandteil des zu vererbenden Vermögens ist ein Unternehmen oder ein anderer Gegenstand, der nicht aufgeteilt werden soll - dies kann nur durch ein Testament geregelt werden.


  • Daher ist es in den meisten Fällen ratsam, ein Testament oder einen Erbvertrag nach fachkundiger Beratung zu errichten und die getroffene Regelung in angemessenen Abständen darauf zu überprüfen, ob sie noch sachgerecht ist.