Kanzlei am Spreebogen Kanzlei am Spreebogen
Anwaltskanzlei Winkler
Was bedeutet die neue 30-Tage-Zahlungsfrist?

Zum 01. Mai 2000 führte der Gesetzgeber die Regelung ein, dass Verzug eintritt, wenn der Schuldner auf eine fällige Forderung auch 30 Tage nach Zugang der Rechnung nicht gezahlt hat.

Dies sollte zu einer „Zahlungsbeschleunigung“ führen, bewirkte jedoch das Gegenteil, da anders als früher jeder Schuldner in dieser Frist sicher sein konnte, keine Zinsen und keinen Schadensersatz wegen Verzögerung zahlen zu müssen. Zwar war eine Zahlungsklage oder ein Mahnbescheid schon vor Ablauf der 30 Tage möglich, dies erkannten viele Gläubiger jedoch nicht bzw. schreckten in laufenden Geschäftsverbindungen hiervor zurück, so dass quasi ein gesetzliches Zahlungsmoratorium eingeführt wurde.

Bis zu dieser Neuregelung hatte dagegen gegolten, dass Verzug durch Mahnung eintritt - also durch eine ernsthafte Aufforderung des Gläubigers, an den Schuldner zu zahlen. Eine Mahnung konnte weit vor Ablauf von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

Diese alte Rechtslage ist nun vom Gesetzgeber seit dem 01. Januar 2002 im wesentlichen wieder hergestellt. Wie vor dem 01. Mai 2000 wird Verzug grundsätzlich wieder durch eine Mahnung hergestellt. Die 30-Tage-Frist gilt nur noch als Auffangregelung und auch nur bei Entgeltforderungen. Jedenfalls nach dieser Frist liegt bei solchen Forderungen Verzug vor, auch wenn noch keine Mahnung zuging.

Gegenüber Verbrauchern tritt diese Folge allerdings nur ein, wenn in der Rechnung darauf hingewiesen wurde. Ist der Zeitpunkt des Rechnungszuganges unsicher (umstritten), tritt Verzug 30 Tage nach Erhalt der Ware ein. Hier liegt eine wesentlichen Schwäche des Gesetzes. Denn wenn der Verbraucher behauptet, er habe überhaupt keine Rechnung erhalten, kann er Ansprüche wegen Verzugs leicht abwenden (Streitig ist nicht der Zeitpunkt des Zuganges, sondern ob der Schuldner die Ware erhalten hat).

Allerdings gilt das auch bei der Mahnung. Immer muss der Gläubiger beweisen, dass der Schuldner Rechnung, Mahnung - oder was sonst zur Verzugsbegründung notwendig ist - erhalten hat.

Daher ist es empfehlenswert, für die Fälligkeit einen festen Termin oder ein leicht beweisbares Ereignis (z.B. Warenempfang bei quittierter Auslieferung) zu vereinbaren. Denn dann tritt Verzug berechenbar nach dem Kalender mit dem Tag der Fälligkeit oder mit dem Ablauf einer Frist nach dem Ereignis ein, ohne dass noch der Zugang von weiteren Schriftstücken bewiesen werden muss.

Darum verändert sich z.B. bei der Miete durch die Neuregelung nichts. Die Mietzahlung wird zu einem festen Termin fällig (meistens der dritte Werktag des Monats), und bei Nichtzahlung tritt am Folgetag Verzug ein.